Bundesberggesetz

Das Bundesberggesetz (BBergG)

Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.3.2023 I Nr. 88

 

Entstehung

Das Bundesberggesetz (BBergG) ist das deutsche Bundesgesetz zur Regelung des Bergrechts. Das Bergrecht umfasst alle Rechtsvorschriften, die sich auf den Bergbau beziehen. Es ist die Rechtsgrundlage für die Bergaufsicht in Deutschland. Es dient vor allem dazu, die sichere Versorgung des Marktes mit Rohstoffen über ein effizientes Konzessions- und Genehmigungsverfahren zu fördern.

Das BBergG exisitert erst seit 1980 als bundesrechtliche Regelung. Dafür wurde die unübersichtliche Anzahl an zuvor existierenden Einzelvorschriften gebündelt. Diese stammten zum Teil noch aus dem Allgemeinen Berggesetz für die Preußischen Staaten von 1865 bzw. aus den Zeiten des nationalsoziaistischen Deutschen Reichs. Die Möglichkeit zur Gewinnung von Bodenschätzen zulasten auf der Lagerstätte wohnender Menschen durch Zwangsumsiedlung wurde z.B. erst 1937 zugefügt. Das Bundesberggesetz wurde als spezialgesetzliche Regelung konzipiert. Die Genehmigungsbehörde hat keine fachplanerischen Ermessensspielräume und die Rechtsschutzmöglichkeiten bergbaubetroffener Grundeigentümer sind vollkommen unzureichend.  (Quelle: BUND)

1990 hat der Gesetzgeber die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für bestimmte bergbauliche Tätigkeiten aufgenommen, jedoch nur aufgrund zwingend umzusetzender rechtlicher EU-Vorgaben.

 

Zuständigkeiten

Für den Vollzug sind die einzelnen Bundesländer zuständig.

Die zuständige Behörde in Sachsen ist das Oberbergamt (OBA) in Freiberg

Es untersteht dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

 

Begriffe aus dem Bergrecht

Arten von Bergbauberechtigungen
(Quelle: Fragen und Antworten TU Freiberg)

a) Erlaubnis

Inhalt der Erlaubnis ist zunächst das Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem sogenannten Erlaubnisfeld, die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen bzw. zu erkunden, § 7 BBergG. Der Erlaubnisinhaber hat weiter die Möglichkeit, die bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen.

b) Bewilligung

Wird die Gewinnung und nicht die Aufsuchung von bergfreien Bodenschätzen §3, Abs. 3 BBergG erstrebt, besteht die Bergbauberechtigung in einer Bewilligung, deren Inhalt durch § 8 BBergG geregelt wird. Der Inhaber einer Bewilligung ist berechtigt, in einem sogenannten Bewilligungsfeld, die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen.

c) Bergwerkseigentum

Der rechtliche Inhalt des Bergwerkseigentums ist gemäß § 8 BBergG mit dem der Bewilligung identisch, § 9 BBergG mit Verweis auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies ist einer der Unterschiede zur Bewilligung. Das Bergwerkseigentum wird wie ein Grundstück behandelt. Es erhält ein eigenes Grundbuchblatt (Berggrundbuch). Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Wert des Bergwerkseigentums zu Finanzierungszwecken als Sicherheit eingesetzt werden.

Ist die Erteilung einer Bergbauberechtigung eine Ermessensfrage?

§11 ff BBergG regeln die Versagensgründe für die Erlaubnis/ Bewilligung einer Bergbauberechtigung. Dabei hat die Bergbehörde keinen Ermessensspielraum. Liegt ein Versagensgrund vor, erfolgt keine Erteilung der Bergbauberechtigung. Im Umkehrschluss muss die Behörde die Genehmigung erteilen, sofern keine Versagensgründe vorliegen.

Versagensgründe für eine Erlaubnis nach §11 BBergG können z.B sein:
– der Antragsteller besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit
– der Antragsteller kann die erforderlichen Mittel nicht aufbringen
– dem Vorhaben stehen überwiegende öffentlichen Interessen entgegen, siehe auch Allgemeine Verbote und Beschränkungen gem. §48, Abs. 2, Satz 1 BBergG 

Versagensgründe für eine Bewilligung nach §12 BBergG können zusätzlich noch sein:
– der Antragsteller legt kein Arbeitsprogramm vor aus dem hervorgeht, dass die technische Durchführung der Gewinnung und erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

Anmerkung:

Entdeckt der Antragsteller die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze in dem beantragten Erlaubnisfeld, so hat er Anspruch auf Erteilung der Bewilligung §12, Abs 2 BBergG, es sei denn, die Tatsachen für die Versagensgründe traten nach Erteilung der Erlaubnis auf.

 

Exkurs: öffentliches Interesse

  • ist ein zentraler Begriff im deutschen Rechtssystem, der sowohl im Strafrecht als auch im Verwaltungsrecht erhebliche Bedeutung hat. Es dient als Richtschnur für Entscheidungsträger, um sicherzustellen, dass die Interessen der Allgemeinheit geschützt und gefördert werden. Dabei ist es immer wieder Gegenstand juristischer Debatten, wie dieses Interesse gegenüber anderen Rechtsgütern und Interessen abzuwägen ist. Quelle: Jurawelt
  • im Verwaltungsrecht gibt es Ermessensspielräume, wie öffentliches Interesse auszulegen ist
  • es stellt sich die Frage, ob und mit welcher Gewichtung z.B. Natur- und Umweltschutz, Ressourcenschutz, Belange der betroffenen Menschen… öffentliche Interessen im Sinne des BBergG sind.

Grundabtretung / Enteignung

Unter Grundabtretung (§§ 77 bis 106 BBergG) versteht man die Befugnisse des Bergbauunternehmers, für Zwecke des Bergbaus fremden Grund und Boden in Anspruch zu nehmen. Das Recht zur Grundabtretung wird dem Inhaber einer Bewilligung bereits mit der Bewilligung eingeräumt (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 BBergG). Eine Grundabtretung kann auf Antrag des Unternehmers durchgeführt werden, wenn für die Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstückes notwendig ist.

Arten von Bodenschätzen

Das Bergrecht trennt in grundeigene und bergfreie Bodenschätze. Grund dafür ist, einen Bergbau zu ermöglichen der nicht an Grundstücksgrenzen gebunden ist.

a) Grundeigene Bodenschätze 3 Abs. 2 BBergG

sind Bodenschätze die zum Grundstück gehören. Sie stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Die Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze steht dem Grundstückseigentumer zu. z.B. Kiese, Sande, Erden

b) Bergfreie Bodenschätze 3 Abs. 3 BBergG

Diese sind dem Grundeigentum entzogen. Für sie ist eine staatliche Genehmigung erforderlich. Zu ihnen zählen die meisten fossilen Brennstoffe, Erze, Metalle, unter anderem auch Lithium.

Mit der Vergabe einer Bergbauberechtigung an einem „bergfreien Bodenschatz“ werden Grundstückseigentümer der Situation ausgesetzt, dass ein Bergbauunternehmen Rechtspositionen an den unter der Oberfläche liegenden Rohstoffen erhält und Verfahren betreffend deren Abbau einleiten darf, auch wenn die nur unter Inanspruchnahme oder Schädigung seines Eigentums möglich ist: Die von einem Abbauvorhaben betroffenen Oberflächeneigentümer haben dabei kein Recht, an dem Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Bergbauberechtigung beteiligt zu werden; sie bleiben „außen vor“

Rohstoffsicherungsklausel

Aktuell wird der Rohstoffgewinnung ein besonderer Vorrang vor allen anderen Interessen einräumt. Dies wird in der Rohstoffsicherungsklausel (§ 48 Abs. 1 S. 2 BBergG), deutlich: Hiernach sind öffentlich-rechtliche Vorschriften, die der Aufsuchung und der Gewinnung von Rohstoffen entgegenstehen nur insoweit anzuwenden, dass der Bergbau so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. (vgl. auch Umweltbundesamt). Das bedeutet, dass auf Grundstücken, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks besonders geschützt sind, dennoch bergbauliche Vorhaben ermöglicht werden können.

Behördenbeteiligung

Gegebenenfalls berührt die in einem Betriebsplan vorgesehene Maßnahme den Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger. In einem solchen Fall sind diese Behörden oder die Gemeinde vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen, § 54 Abs. 2 S. 1 BBergG. So kann es z.B. nötig sein, dass die Wasser- oder eine Naturschutzbehörde beteiligt werden muss. Diese bekommen eine Betriebsplanausfertigung übersandt und es wird ihnen die Möglichkeit gegeben, sich innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist zu dem Betriebsplan zu äußern.

 

Defizite des BBergG in seiner aktuellen Fassung

Grundsätzlich existieren beim Abbau von Bodenschätzen massive Defizite zur Wahrung der Grundrechte der Betroffenen. Dazu gehören eine fehlende bzw. unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung und mangelnde Rechtsschutzmöglichkeiten betroffener Grundeigentümer. Bislang wurde den Interessen des Bergbaus in der Regel der Vorrang vor den Belangen der Umwelt oder der Betroffenen eingeräumt. (Quelle: BUND)

Aus Umweltschutzsicht erweist sich das BBergG über die Jahrzehnte seines Bestehens als erstaunlich undurchlässig für die Integration von umwelt- und naturschutzrechtlichen Anforderungen. Bis auf die zwingende Umsetzung der EU-Richtlinie 85/337/EWG zur Einführung einer ⁠Umweltverträglichkeitsprüfung⁠ für bestimmte bergbauliche Tätigkeiten hat der Bundesgesetzgeber bisher wenig Reformwillen erkennen lassen.

Das bergbauliche Berechtigungsverfahren funktioniert nach dem „Windhundprinzip“. Die Abbauunternehmen stecken ihre „Claims“ ab und haben mit Antragstellung grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung von Aufsuchungserlaubnissen, Gewinnungsbewilligungen oder der Verleihung von Bergwerkseigentum. Prinzipiell können sie schon ab Erteilung des Erlaubnisbescheides exklusiv auf die vermutete Lagerstätte zugreifen, womit bereits eine zeitlich befristete Vorentscheidung zugunsten einer bestimmten Nutzung des Untergrundes getroffen wurde. Ein Ermessen der zuständigen Bergbaubehörde oder Beteiligung der Öffentlichkeit sind im BBergG hierbei nicht vorgesehen. Auf diese Weise wird der Konflikt zwischen den Interessen von betroffenen Grundstückseigentümern und den Gewinnerzielungsinteressen der Unternehmen in vielen Fällen schon vor Zulassung des eigentlichen Abbaubetriebes zugunsten des Unternehmens entschieden. Denn mit Erteilung von Berechtigungen für das Aufsuchen und Gewinnen bergfreier Bodenschätze wird die Rechtsstellung der Bergbauunternehmen weiter gestärkt. Neben ihrer über Artikel 12 Absatz 1 GG geschützten Freiheit zur Ausübung bergbaulicher Tätigkeiten wird ihnen mit Erteilung der Bergbauberechtigungen ein nach Artikel 14 Absatz 1 GG geschütztes Recht am bergfreien Bodenschatz mit der Wirkung übertragen, dass die Ausübung dieses Rechtes nicht unwahrscheinlich oder gar von vornherein unmöglich sein darf. Sollte sich herausstellen, dass die Gewinnung des Bodenschatzes ohne Zugriff auf fremde Grundstücke nicht möglich ist, gewährt die Gewinnungsbewilligung zudem auch das Recht, die spätere Grundabtretung (bergrechtliche Enteignung) zu verlangen.
 

Unzureichender Rechtsschutz

Der frühzeitigen Übertragung des Rechts zur Aneignung des bergfreien Bodenschatzes steht keine entsprechende frühzeitige Rechtsschutzmöglichkeit des evtl. betroffenen Grundstückseigentümers gegenüber. Dieser ist weitgehend darauf beschränkt, sich erst im zeitlich nachgelagerten Grundabtretungsverfahren, substantiell gegen seine drohende Enteignung mit Rechtsmitteln zu wehren. Aber auch für bergbaubedingte Schäden am Oberflächeneigentum ist der bergrechtliche Rechtsschutz verbesserungsbedürftig.

Rechtliche Stärkung von betroffenen Menschen – neue Urteile

Eine Stärkung des Rechtsschutzes hat nicht der Gesetzgeber, sondern das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung (Az: 7 C 11.05) aus dem Jahre 2006 bewirkt, die mittlerweile auch vom Bundesverfassungsgericht in seiner Garzweiler-Entscheidung von 2013 (Az: 1 BvR 3139/08; Az: 1 BvR 3386/08), (Pressemitteilung BVG) bestätigt wurde. Geschützte Eigentümerinteressen können nach Auffassung der Senate bereits bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans gerügt werden und müssen damit bereits auf dieser Verfahrensstufe von der Bergbehörde ermittelt und in die Interessenabwägung eingestellt werden. (Quelle: Umweltbundesamt)

 

Aktuelle Entwicklungen – Forderung nach einer Novellierung des BBergG

Das BBergG ist mehr als 40 Jahre alt und entstammt dem Preußischen Bergrecht von 1865 mit Zufügungen aus dem Nationalsozialismus von 1937. Die alten Regelungen wurden einfach fortgeschrieben und stellen den Rohstoffabbau und -förderung in den Fokus. Nachbarbetrachtungen oder Umweltbelange sind nicht oder allenfalls unzureichend enthalten. „Der aktuelle Gesetzestext ist selbst für den Rechtsanwender schwer zu deuten, sodass es zusätzlichen Erklärungen bedarf um Vorschriften richtig interpretieren zu können. Der aktuelle Rechtszustand ist sehr schwierig. Dies sieht auch die Bundesregierung so und hat die Überarbeitung des Gesetzes in den Koalitionsvertrag aufgenommen.“, sagt Dirk Teßmer, Fachanwalt für Umwelt- und Verwaltungsrecht, Spezialist für Bergrecht.

Kritik am BBergG kommt auch von führenden Umweltverbänden (z.B. NABU, BUND, Grüne Liga, Deutsche Umwelthilfe…), das Gesetz hinsichtlich Natur- und Umweltschutz, dem Schutz und Stärkung der Rechte der vom Bergbau betroffenen Menschen inklusive der frühzeitigen Beteiligung sowie dem Ressourcenschutz zu überarbeiten.

Dazu hat beispielsweise der BUND Eckpunkte formuliert und in seinen Kernforderungen zur Novellierung des Bergrechts vom 24. November 2015 veröffentlicht. Die Fraktion der Bündnis90/ Grünen im Brandenburger Landtag hat im Mai 2023 ein Gutachten zum BBergG erstellen lassen, das dringende Handlungserfordernisse ergeben hat. In beiden heißt es sinngemäß:

Gebotene Neujustierung des Gesetzeszwecks

Gegenwärtig ist das Gesetz klar auf Rohstoffförderung ausgerichtet. Rohstoffe sind wichtig – jedoch nicht um jeden Preis. Umweltbelange werden in § 1 Nr. 1 BBergG lediglich unter dem Aspekt des „sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden“ genannt und insofern nur angedeutet. Umweltbelange, Belange der vom Bergbau betroffenen Menschen, Ressourcenschutz sollten gleichberechtigt mit aufgenommen werden.

Reform der Vergabe von Bergbauberechtigungen

Bergbauberechtigungen sollen nicht mehr vorab erteilt werden (aus Erlaubnis direkte Ableitung der Bewilligung) sondern die Genehmigung soll nur erteilt werden im Rahmen einer Vorhabensberechtigung.

Reform der Vorhabensgenehmigung

Vorgabe von Ausschlussgründen bei Betroffenheit besonders schutzwürdiger Belange

Ausschlussgründe und Prüfungsvorraussetzungen bei Betroffenheit besonders schutzwürdiger Belange definieren (Nationalparke + Naturschutzgebiete). Besiedelte Ortslagen sollen ausgeschlossen werden. Dies war früher z.B. verboten bis es 1937 eingeführt und seither nicht wieder gelöscht wurde.

Gewichtungsvorgaben + Abwägungsspielräume schaffen

Diese sind aktuell nicht vorhanden. Es besteht ein Zulassungsanspruch.

Definieren: In welcher Qualifikation welche Betroffenheiten dem Bergbau entgegenstehen können?

Definieren: Welche Bedarfslagen geben einem Bodenschatzabbau den Vorrang?

 

Vorgaben an die Bedarfsfeststellung + Planung

Eine wesentliche Fragestellung bei der Förderung von Rohstoffen ist, ob diese Bodenschätze in dieser Weise, Art und Menge überhaupt benötigt werden. Derzeit liegt es im Ermessen des Bergbauunternehmens, welchen Bodenschatz sie abbauen und auf den Markt bringen wollen. Sie greifen damit auf Ressourcen zu, die nachfolgenden Generationen nicht mehr zur Verfügung stehen. Ein Bedarfsnachweis ist im Bundesberggesetz jedoch nicht vorgesehen, obwohl in vielen Fällen Alternativen existieren. Vielmehr wird das Vorhandensein einer Nachfrage letztlich schlicht mit der Anerkennung eines Bedarfs gleichgesetzt. Dabei könnte Braunkohle und Erdgas zum Beispiel durch erneuerbare Energien oder das Energiesparen oder (Anmerkung BI: Natrium-Ionen-Akkus anstatt Lithium-Akkus) ersetzt werden.

 

„Gebundene Entscheidung“ durch eine Ermessensentscheidung mit Vorgaben zwingender Versagensgründe ersetzen, Rohstoffsicherungsklausel streichen

 Nach der grundlegenden Regelung des §55 Abs. 1 BBergG erfolgt die Genehmigung von Bergbauvorhaben im Rahmen einer „gebundenen Entscheidung“. Das bedeutet, dass die Behörde die Genehmigung nicht im Ergebnis einer umfassenden Abwägung aller eventuell für oder gegen das Vorhaben sprechender Belange erteilt, sondern der Bergbautreibende hat quasi einen Genehmigungsanspruch, sobald die vage definierten Versagensgründe nicht vorliegen. Diese Versagungsgründe lassen indessen Regelungen zum Schutz bergbaubetroffener Menschen und der Umwelt vermissen. Auch ist keine Prüfung des konkreten Bedarfs am Abbau des Bodenschatzes vorgesehen. Diesem Missstand wird auch durch die von der Rechtsprechung vorgenommene Aufwertung des §48 Abs. 2 S. 1 BBergG, ohne die das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur Betriebsplanzulassung für verfassungswidrig erachtet hätten, nicht ausreichend begegnet. Zwar darf die Bergbehörde danach eine Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen versagen, „soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen“ (§48 Abs. 2 S. 1 BBergG). Die Vorschrift ist jedoch zu unbestimmt, um eine ausreichende Beachtung und Durchsetzung von den dem Bergbau entgegen stehenden Belangen zu gewährleisten. In der Praxis wurden Betriebsplanzulassungen daher nur äußerst selten unter Bezug auf entgegenstehende öffentliche Interessen wie zum Beispiel den Klimaschutz oder den Schutz von Natur und Umwelt versagt.

 Eine Bevorzugung von Abbauinteressen gegenüber den Belangen des Umweltschutzes ist nicht mit der übergreifenden verfassungsrechtlichen Bedeutung des Umweltschutzes als Staatsziel gemäß Art. 20a GG zu vereinbaren.

 Forderung: § 48 Abs. 1 S. 2 BBergG sollte daher gestrichen werden (Rohstoffsicherungsklausel).

 

Klarstellung von Rechtswirkungen in der Genehmigung + Änderung von Vorhaben

Aktuell werden Bergbaugenehmigungen auf Jahrzehnte hinaus vergeben ohne die Möglichkeit, diese zu ändern.

Forderung: Schaffung der Möglichkeit, ein Abbauvorhaben vorzeitig zu beenden bei sich ändernden Gegebenheiten z.B. Schutz von Wasser

Änderungen der Vorschriften für die Grundabtretung/ Zwangsenteignung

Die Gründe für Zwangsenteignung (1. Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, 2. die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, 3. der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder 4. der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte) sind so allgemein und unbestimmt formuliert, dass sie in der Praxis ohne Weiteres durchsetzbar sind. Im Rechtsstreit um den Tagebau Garzweiler II blieb es beispielsweise unbestritten, dass der Tagebau zur Sicherung der Energieversorgung überflüssig ist. Allein der Umstand, dass die Braunkohlenlagerstätte seitens RWE Power erschlossen und die Braunkohle einem Markt zugeführt werden kann, reichte den Verwaltungsrichtern aus, gravierende Grundrechtseingriffe wegen eines vermeintlich überwiegenden Allgemeinwohlinteresses zu legitimieren (§79 Abs. 1 BBergG, Zwangsenteignung)

Forderung: Verhältnis der Vorhabengenehmigung zur Enteignung rechtsicher regeln. Bergbauberechtigungen dürfen nicht Jahrzehnte im Voraus vergeben werden ohne dass der Grundstückseigentümer Rechtsmittel dagegen einlegen kann.

Bergschadens- und Entschädigungsrecht anpassen

 Zwar besteht nach dem BBergG eine Haftungspflicht des Bergbauunternehmens für die durch bergbauliche Tätigkeiten verursachten Schäden am Eigentum Dritter. Die Beweislast liegt jedoch allein beim Geschädigten. In der Praxis führt das dazu, dass die Betroffenen massiv benachteiligt werden. Eine Beweislastumkehr ist überfällig.

Umfassende Umweltprüfung einführen

 In den Fällen, in denen kein Ausschluss der Gewinnung von Bodenschätzen aufgrund fehlender Notwendigkeit, der Unzulässigkeit der Fördermethode, dem Vorhandensein anderweitiger Alternativen sowie anderer Versagensgründe erfolgt, muss eine umfassende Umweltprüfung durchgeführt werden. Dies ist bislang jedoch nicht obligatorisch der Fall.

Öffentlichkeitsbeteiligung und Klagerechte stärken

 Eine frühzeitige und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung auf allen Ebenen der Vorhabengenehmigung muss obligatorisch werden. Aufgrund der Schwere der Eingriffe in die Grundrechte betroffener Menschen muss neben einer öffentlichen Bekanntmachung der Vorhabenplanung auch eine individuelle Benachrichtigung der ermittelten Eigentümer erfolgen. Nach der bis 2013 vorherrschenden Rechtsauffassung war der Rechtsschutz betroffener Grundeigentümer deutlich eingeschränkt. Weder Braunkohleplangenehmigungen noch Rahmenbetriebsplanzulassungen konnten von Betroffenen wirksam vor Gericht angefochten werden. Letztendlich konnten Grundeigentümer erst dann vor Gericht ziehen, „wenn der Bagger vor der Tür“ stand und die Grundabtretung (Enteignung) beantragt wurde. Nach dem „Garzweiler-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 steht nunmehr durch höchstrichterliche Feststellung fest, dass bereits gegenüber einer Rahmenbetriebsplanzulassungsentscheidung ein umfassender Rechtsschutz zu gewährleisten ist. Da in einem Betriebsplanverfahren kein ausreichender Rechtsschutz in Bezug auf künftige Betroffenheiten von Menschen und Grundeigentümern gewährleistet werden kann, deren Wohnort bzw. Grundstück der Bergbau ggf. erst in vielen Jahren oder gar Jahrzehnten erreicht, muss zwingend klargestellt werden, wie ein effektiver Schutz der Rechte von Betroffenen im Gesamtsystem der Prüfung von Bergbauvorhaben gewährleistet werden kann. Den Betroffenen ist rechtzeitig und umfassend Zugang zu Gericht zu gewährleisten.

Förderabgaben verbindlich erheben

§30 ff. BBergG sieht zwar die Erhebung einer an die Länder zu zahlenden Feldes- und Förderabgabe in Höhe von mindestens 10% des Wertes des geförderten Rohstoffs vor, gleichzeitig wird aber die Ermächtigung erteilt, per Rechtsverordnung davon abzuweichen und Befreiungen zu erteilen.

Es handelt sich dabei um eine indirekte und ökologisch kontraproduktive staatliche Subventionierung klimaschädlichen Verhaltens. Streicht man diese, ist das ein erster Schritt in die – immer wieder von vielen Seiten geforderte – realistischere Abbildung der gesellschaftlichen Folgekosten in den Ressourcen- und Produktpreisen.

Forderung: Einführung einer generellen Förderabgabe in Höhe von mindestens 10% des Wertes des geförderten Rohstoffes durch Streichung des Verweises auf §31 BBergG in §151 Abs. 2 Nr. 2 BBergG

Sicherheitsleistung festlegen

 Zwar sieht § 56 Abs. 2 BBergG vor, die Zulassung eines Bergbauvorhabens von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Diese getätigten Rückstellungen sind in ihrer Höhe erfahrungsgemäß völlig unzureichend. Tauchen z.B. unvorhergesehene Probleme nach Bergbauende auf, muss der Steuerzahler ran. Vorhabenbedingte Schäden am Grundeigentum Dritter oder ökologische Langzeitfolgen sind nicht durch den Verursacher abgesichert.

Forderung: Ausweitung der Möglichkeiten zur Festsetzung von Sicherheitsleistungen. Diese sind regelmäßig nicht ausreichend für die Rekultivierung/ Renaturierung von Wunden in der Landschaft, sodass der Steuerzahler fortlaufend der latenten Gefahr ausgesetzt ist, in Anspruch genommen zu werden. Weiterhin gibt es keine finanzielle Sicherungen für Maßnahmen, die im Nachgang zur Rekultivierung/ Renaturierung folgen oder bei Insolvenz. Diese Mittel müssen nachweisbar vorhanden sein!!

 

Politik

Eine Überarbeitung des BBergG ist dringend geboten.

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung für die 20. Legislaturperiode ist unter der Überschrift: „Rohstoffe, Lieferketten und Freihandel“ wie folgt formuliert:

Wir wollen das Bundesbergrecht modernisieren.“

Aktueller Stand auf Bundesebene:

  • Erarbeitung von Eckpunkten für eine Gesetzesnovellierung im Ausschuss für Umweltfragen
  • Mitteilung Deutscher Bundestag vom 11.2023

Presse zum Thema Bergrecht und Politik

14.01.2021 – Wirtschaftsministerium hofiert weiter Energiekonzerne

28.03.2023 – Sachsen will mehr Naturschutz auf Landesflächen

05.05.2023 – Ein Bergrecht für Umwelt und Menschen statt für Konzerne!

Mai 2023 –   Gutachten:  Bedarf und Möglichkeit der Modernisierung und ökologischen Ausrichtung des deutschen Bergrechts.

12.07.2023 – Sachsen soll für ein Bergrecht eintreten, bei dem Unternehmensinteressen nicht mehr Vorrang haben

14.08.2023 – Wirtschaftsministerium beim Bergrecht weiter nach laissez faire – endlich nachhaltig wirtschaften!

15.02.2024 – Bergrecht, Politikerin sieht Naturschutz sträflich vernachlässigt

 

Weitere Artikel zum Thema Rohstoffe und Umwelt:

 

20.01.2021 – Proteste gegen Lithiumförderung in Serbien

05.01.2022 – Erdgasprojekt in Bayern, Bürgerinitiative „Pro Halfing“

17.10.2022 – Lasten für die Ewigkeit

06.02.2023–  Auf der Suche nach dem weißen Gold (Portugal)

13.06.2023 – Berlin und Spreewald von Wassermangel bedroht

13.09.2023 – Mit tiefer Geothermie Lithium im Oberrheingraben fördern

09.02.2024 – Natrium-Ionen-Batterien als umweltfreundliche Alternative

16.02.2024 – Protest gegen LNG Terminal auf Rügen, Bürgerinitiative „Lebenswertes Rügen“