Satzung Bürgerinitiative Bärenstein e.V.

Satzung für den Verein Bürgerinitiative Bärenstein e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative Bärenstein e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bärenstein und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dippoldiswalde eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweckbestimmung

 

Zwecke des Vereins sind:

  1. Förderung und Unterstützung bürgerschaftlichen Engagements bei lokalen umwelt- und naturschutzrechtlichen Belangen
  2. Information und Aufklärung einer breiten Öffentlichkeit über geplante bergbauliche Maßnahmen im Osterzgebirge.
  3. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  4. Förderung des Tierschutzes
  5. Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortserhaltung

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Spenden, Beiträge Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Geeignete Mittel sind:

  1. Öffentlichkeitsarbeit unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel
  2. Regionaler/überregionaler Erfahrungsaustausch mit Verbänden/Bürgerinitiativen
  3. Planung und Durchführung von Informationsveranstaltungen

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Das Gemeinwohl steht im Vordergrund.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet   a) durch Austrittserklärung; diese ist nur zum Schluss des Kalenderjahres nach einmonatiger Kündigung zulässig.   b) durch Ausschluss; dieser kann durch den Vorstand bei schuldhafter Verletzung der Vereinssatzung beschlossen werden und muss dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.   c) durch Tod des Mitgliedes.
  5. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
  • Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder und nach Eintragung des Vereins neu aufgenommene Mitglieder.
  • Fördermitglieder sind Mitglieder, die nicht den Status eines ordentlichen Mitglieds haben, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

 

§ 5 Beiträge

 

Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens den Beitrag zu zahlen, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

§ 6 Organe des Vereines

 

Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, bestehend aus ordentlichen Mitgliedern.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer 
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages  
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.  Beschlüsse sind zu protokollieren.

Eine ordentliche Mitgliedsversammlung wird vom Vorstand einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch.

 

§ 8 Stimmrecht und Beschlußfähigkeit

 

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder.

Die Mitliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Beschlüße werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen und eine Vereinsauflösung sind eine ¾-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erforderlich.

 

§ 9 Vereinsvorstand

 

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus 3 Personen:
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer und einem Kassenwart

Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeisterin und Schriftführer/in.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand beschließ mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 10 Kassenprüfer

 

Durch die Jahresmitgliedersammlung sind zwei Kassenprüfer für 1 Geschäftsjahr zu wählen.

Aufgaben:     Prüfung von Rechnungsbelegen sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung

                        Prüfung der satzungsgemäßen Mittelverwendung

Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 11 Auflösung der Vereinsarbeit

 

Gemäß § 41 BGB kann eine Vereinsauflösung nur als ein Mehrheitsbeschluss mit mindestens 75% bei der Mitgliederversammlung entschieden werden.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründerversammlung am 18.09.2023 beschlossen.  

 

Bärenstein, 18.09.2023